Der Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3‘176.00 zu bezahlen. 23.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren werden die Verfahrenskosten auf CHF 800.00 festgesetzt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets, VKD; BSG 161.12). Vor oberer Instanz unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich. Unter diesen Umständen hat er auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu tragen.