22. Verfahrenskosten 23.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird auch vor oberer Instanz des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt. Daher wird die erstinstanzliche Kostenauferlegung bestätigt. Der Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3‘176.00 zu bezahlen.