21 gehöre (pag. 127, Z. 18 ff.). Er unterliess es jedoch – trotz nochmaliger Nachfrage durch das erstinstanzliche Gericht – sowohl seine als auch die Forderung der Privatklägerin hinreichend zu begründen oder zu beziffern. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz werden die Zivilklagen folglich auf den Zivilweg verwiesen. VI. Kosten und Entschädigung