21. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Zivilklage korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (pag. 266, S. 29 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Privatkläger gab zwar an, dass die Position 12, 13 und 19 des Anzeigerapports (pag. 4) seine persönlichen Gegenstände waren und der Rest der Privatklägerin