Die Tagessatzhöhe reduziert sich damit auf CHF 80.00 (CHF 3‘000.00 abzüglich 20% Pauschalabzug, ausmachend CHF 2‘400.00, dividiert durch 30). 21.4. Vorliegend scheint es auch der Kammer angebracht, die auszufällende bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Busse zu verbinden. Dabei erachtet sie eine Verbindungsbusse von etwas weniger als den maximal zulässigen 20% der Grundstrafe als angemessen. Der Beschuldigte wird somit in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz, jedoch gestützt auf eine geringere Tagessatzhöhe, zusätzlich zur bedingten Geldstrafe mit einer Verbindungsbusse von CHF 1‘200.00 sanktioniert.