222, Z. 7 ff.). Demzufolge geht die Kammer auch aktuell davon aus, dass das Einkommen des Beschuldigten deutlich mehr als CHF 1‘000.00 betragen muss. Sie trägt allerdings dem vom Beschuldigten erstinstanzlich vorgebrachten Umstand Rechnung, dass der Verdienst offensichtlich stark schwankt und geht daher zu seinen Gunsten von einem Nettoeinkommen von insgesamt CHF 3‘000.00 pro Monat aus. Die Tagessatzhöhe reduziert sich damit auf CHF 80.00 (CHF 3‘000.00 abzüglich 20% Pauschalabzug, ausmachend CHF 2‘400.00, dividiert durch 30).