In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zur Tagessatzhöhe, zum bedingten Vollzug und zur Verbindungsbusse kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 265 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 21.3. Der Beschuldigte gab gegenüber der Polizei an, lediglich noch CHF 1‘000.00 pro Monat zu verdienen (pag. 290). In der Hauptverhandlung vom 14.1.2016 führte er indessen noch aus, dass er von zirka CHF 4‘000.00 monatlich lebe. Es sei schwierig, reiche aber, um die Unkosten zu decken und zu leben (pag. 222, Z. 7 ff.).