19. Asperation für die SVG Delikte vom 28.3.2015 Für das Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand sowie die Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wurde der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 120.00 und einer (Teil-) Verbindungsbusse von CHF 720.00 (ausmachend 6 Strafeinheiten) sanktioniert. Nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Rechtskraft und die Unabänderlichkeit der Grundstrafe nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art.