Es bleibt insgesamt bei einem leichten Tatverschulden. Nach Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten geht die Kammer von einer Strafe im Bereich von 20 Strafeinheiten aus. 18.3. Täterkomponenten In Bezug auf die Täterkomponenten kann auf das unter Ziff. 17.3. hiervor Gesagte verwiesen werden. Auch hier wirken sich die Täterkomponenten insgesamt neutral aus. Es bleibt mithin auch nach Berücksichtigung der Täterkomponenten bei einer Strafe von 20 Strafeinheiten, wobei davon aufgrund des engen Zusammenhangs lediglich 1/2, ausmachend 10 Strafeinheiten, zu asperieren sind.