Insgesamt ist das objektive Tatverschulden damit ebenfalls noch im leichten Bereich anzusiedeln. 18.2. Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte handelte auch hier mit direktem Vorsatz. Er respektierte das Hausrecht der Privatklägerin nicht und verschaffte sich Zugang zur Liegenschaft, um sich finanziell zu bereichern. Er hat zudem den Hausfriedensbruch begangen, um einen Diebstahl zu begehen und hatte damit egoistische Motive. Die Tat wäre auch hier zweifellos vermeidbar gewesen. Es bleibt insgesamt bei einem leichten Tatverschulden.