19 als die Lagerhalle leer war, eingedrungen. Er hat sich ferner nicht gewaltsam Zugriff verschafft, sondern konnte unter unbekannten Umständen in die Liegenschaft einschleichen, ohne einen Sachschaden zu verursachen. Bezüglich der Verwerflichkeit des Handelns ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte seine Kenntnisse der Örtlichkeiten ausgenutzt hat und für ihn die Tatbegehung entsprechend einfach war. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden damit ebenfalls noch im leichten Bereich anzusiedeln.