18. Zum Hausfriedensbruch 18.1. Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Der Hausfriedensbruch wurde in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einschleichdiebstahl begangen. Er war Mittel zum Zweck. Die VBRS-Richtlinien sehen für einen Hausfriedensbruch des Vermieters, der sich selbst oder Handwerkern Zugang verschafft, ohne die Einwilligung des Mieters einzuholen eine Strafe von 5 Strafeinheiten vor. Bei einem aggressiven, unbefugten Eindringen in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers ist in den Richtlinien eine Strafe von 40 Strafeinheiten vorgesehen (VBRS-Richtlinien S. 49, Stand 1.7.2015). Der Beschuldigte ist nachts,