Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an, zumal diese auch den Angaben des Beschuldigten im aktuellen Leumundsbericht vom 24.6.2016 entsprechen (pag. 290 ff.). Allerdings gab der Beschuldigte an, dass sein aktuelles monatliches Einkommen nur noch CHF 1‘000.00 betrage (pag. 290). Der aktuelle Strafregisterauszug vom 30.6.2016 weist keine neuen Vorstrafen auf (pag. 295). Der Strafbefehl vom 22.6.2015 des Untersuchungsamts St. Gallen ist durch die Ausfällung einer Zusatzstrafe zu berücksichtigen (vgl. Ausführungen unter Ziff. 16.3 hiervor bzw. Ziff. 19 hiernach).