263 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Der Beschuldigte wurde am ________ in Biel geboren und ist in der Schweiz aufgewachsen. Von Beruf ist er Metallkonstrukteur (pag. 121). Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, geschieden zu sein und keine Kinder zu haben. Er lebe mit seiner Freundin zusammen. Er sei selbständig erwerbend und habe einen Autohandel, die L.________, eine Einzelunternehmung. Seine Büroräumlichkeiten habe er wieder in E.________, aber nicht mehr an der gleichen Adresse. Er könne nicht genau sagen, wie viel er verdiene. Jeder Monat sei anders, er müsse kämpfen, um über die Runden zu kommen.