18 Ausgleich eines nicht zurück erhaltenen Mietzinsdepots völlig untauglich bzw. stellt eine nicht zu schützende Selbstjustiz dar. Das Tatverschulden ist mit Blick auf den grossen Strafrahmen als insgesamt noch leicht zu qualifizieren. Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere resultiert folglich eine Strafe von 90 Tagessätzen. 17.3. Täterkomponenten Die Vorinstanz hielt zu den Täterkomponenten Folgendes fest (pag. 263 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Der Beschuldigte wurde am _____