Den Einschleichediebstahl beging er, weil er sein Mietzinsdepot in der Höhe von CHF 4‘000.00 nicht zurückerhalten hatte. Seine Beweggründe waren damit egoistisch und rein finanziellen Ursprungs. Die Vermeidbarkeit der Tat wäre gegeben gewesen. Der Beschuldigte hätte sich an den Rechtsweg halten können. Ohnehin ist die Beschaffung von Deliktsgut für den