Vorliegend war der Deliktsbetrag deutlich höher. Bezüglich der Verwerflichkeit des Handelns sowie der Art und Weise des Vorgehens ist anzumerken, dass der Beschuldigte bei einem ehemaligen Vermieter eingedrungen ist und die Örtlichkeiten damit bestens kannte. Die Tat erforderte damit keine besonderen Vorkehrungen oder Planungen. Insgesamt ist die objektive Tatschwere noch als leicht zu qualifizieren. 17.2. Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Den Einschleichediebstahl beging er, weil er sein Mietzinsdepot in der Höhe von CHF 4‘000.00 nicht zurückerhalten hatte.