Gemäss Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) ist für einen Einschleichediebstahl mit folgendem Sachverhalt: «Der Täter betritt die Garderobe einer Turnhalle und erbeutet aus den dort liegenden Kleidern CHF 1‘000.00» eine Strafe von 30 Strafeinheiten auszufällen (S. 47 VBRS-Richtlinien, Stand 1.7.2015). Vorliegend war der Deliktsbetrag deutlich höher.