17. Zum Diebstahl 17.1. Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Die Kammer stellt in Bezug auf die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts folgende Überlegungen an: Der Beschuldigte drang in die Lagerhalle ein, in welcher er zuvor gearbeitet hatte und behändigte dort Deliktsgut im Umfang von ca. CHF 10‘000.00. Die Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist damit nicht unerheblich. Gemäss Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) ist für einen Einschleichediebstahl mit folgendem Sachverhalt: