Die Vorinstanz ist dabei zu Recht vom Diebstahl zum Nachteil des Privatklägers und der Privatklägerin ausgegangen (pag. 262, S. 25 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bildet den Ausgangspunkt für die Festsetzung der Einsatzstrafe. Es liegt kein Fall vor, bei welchem der ordentliche Strafrahmen unter- oder überschritten werden müsste (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5).