91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SVG; SR 741.01), sondern ebenso das Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG). Im rechtskräftigen St. Galler Urteil wurde für die beiden Vergehen eine Geldstrafe, in Verbindung mit einer (Teil-)Verbindungsbusse ausgesprochen. Damit liegen grundsätzlich gleichartige Strafen vor, sodass eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen ist. Mit der nicht näher spezifizierten Busse von total CHF 900.00 (unter Festlegung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen) wurden aber offensichtlich auch die Übertretungen abgegolten. Die Kammer geht davon