Dabei konnte er kein Pannendreieck vorweisen. Da die Beamten bei ihm zudem Symptome von Angetrunkenheit feststellten, wurden zwei Atemlufttests durchgeführt. Da beide Tests positiv ausfielen (1.22 Promille), wurde eine Blutentnahme angeordnet. Dieser Anordnung wiedersetzte sich der Beschuldigte dann jedoch (vgl. Strafbefehl vom 22.6.2015, pag. 159). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 262, S. 25 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) wird nicht nur die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht (Art. 91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SVG;