Der Beschuldigte wurde wie erwähnt mit Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 22.6.2015 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 120.00, unter Aufschub der Strafe mit Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von CHF 900.00 verurteilt (pag. 159 f.). Er wurde am Samstag, 28.3.2015, um 3.12 Uhr als Lenker des Personenwagens ________, auf dem Bohl in St. Gallen aufgrund der Tatsache, dass er vorgängig das Nachtfahrverbot missachtet hatte, durch eine Patrouille der Stadtpolizei angehalten und kontrolliert. Dabei konnte er kein Pannendreieck vorweisen.