Es sind keine neuen Strafverfahren gegen den Beschuldigten hängig. Er hat offenbar aus dem vorliegenden Verfahren gelernt und es sind keine Gründe ersichtlich, welche die Ausfällung einer Freiheitsstrafe für den Diebstahl oder den Hausfriedensbruch rechtfertigen würden. Somit ist für beide Delikte eine Geldstrafe auszufällen. 16.3. Der Beschuldigte wurde wie erwähnt mit Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 22.6.2015 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 120.00, unter Aufschub der Strafe mit Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von CHF 900.00 verurteilt (pag.