Im Strafregister ist der Beschuldigte mit einer Verurteilung durch das Untersuchungsamt St. Gallen vom 22.6.2015 verzeichnet. Der Strafbefehl ist jedoch den vorliegend zu beurteilenden Delikten zeitlich nachgeordnet und darf dem Beschuldigten nicht zusätzlich zur Last gelegt werden: Gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB ist vielmehr zu prüfen, ob eine Zusatzstrafe zu bestimmen ist (vgl. Ziff. 16.3. hiernach). Es sind keine neuen Strafverfahren gegen den Beschuldigten hängig.