Eine Freiheitsstrafe soll nur ausgesprochen werden, wenn die öffentliche Sicherheit durch kein anderes Mittel gewährleistet werden kann. Das wichtigste Kriterium für die Wahl der Sanktion ist ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_449/2013 vom 22.10.2013 E. 1.7). Im Strafregister ist der Beschuldigte mit einer Verurteilung durch das Untersuchungsamt St. Gallen vom 22.6.2015 verzeichnet.