15. Konkurrenzen Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass der Tatbestand des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs in echter Konkurrenz zueinander stehen (pag. 260, S. 23 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Es hat mithin ein Schuldspruch betreffend beider Tatbestände zu erfolgen. IV. Strafzumessung