15 In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte mit Wissen und Willen bezüglich aller objektiver Tatbestandsmerkmale, mithin vorsätzlich und zweifellos mit Bereicherungsabsicht, gehandelt. 14. Zum Vorwurf des Hausfriedensbruchs Wie unter Ziff. 11 hiervor ausgeführt liegt in casu ein gültiger Strafantrag vor. Der Beschuldigte ist in die Lagerhalle an der E.________ eingedrungen, obwohl er dazu keine Berechtigung mehr hatte. Er handelte vorsätzlich.