Die Privatklägerin ist nicht verpflichtet, vor oberer Instanz am Berufungsverfahren teilzunehmen und ihre Zivilforderung erneut geltend zu machen. Ihre Forderungen gelten vielmehr ohne weitere Vorkehrung als nach wie vor geltend gemacht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_364/2016 vom 17.6.2016 E. 2.2). Entsprechend behält sie im oberinstanzlichen Verfahren ihre Parteistellung als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt.