MARCO, Aktuelles aus der Rechtsprechung zum Schuldbetrei- bungs- und Konkursrecht, in: AJP 2015 579, S. 589). Nachdem vorliegend der Konkursbeschlag mit der Einstellung des Konkursverfahrens aufgehoben wurde, ist die Konkursverwaltung nicht mehr zur Verfügung über das Vermögen zuständig. Es sind mithin keine Gründe ersichtlich, die Privatklägerin im Zivilpunkt nicht als Klägerin zuzulassen. Die Privatklägerin ist nicht verpflichtet, vor oberer Instanz am Berufungsverfahren teilzunehmen und ihre Zivilforderung erneut geltend zu machen.