Letzterenfalls wird die Gesellschaft mit dem Zusatz «in Liquidation» im Handelsregister weitergeführt und erst nach durchgeführter Liquidation gelöscht. Bis zur Löschung ihres Eintrags im Handelsregister wird die Gesellschaft über ihr allfällig noch vorhandenes Vermögen vollumfänglich verfügungsfähig, nachdem der Konkurs eingestellt wurde. Der Konkursbeschlag des Vermögens der Gesellschaft fällt weg (LUSTENBERGER, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2010, N. 20 zu Art. 230; LEVANTE MARCO, Aktuelles aus der Rechtsprechung zum Schuldbetrei- bungs- und Konkursrecht, in: AJP 2015 579, S. 589).