Wird das Konkursverfahren über eine Gesellschaft nach Art. 230 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) eingestellt, so wird dies im Handelsregister eingetragen und der Eintrag über die Konkurseröffnung aufgehoben. Erst drei Monate danach erfolgt die Löschung im Handelsregister, ausser es wird innert dieser Frist begründeter Einspruch gegen die Löschung erhoben. Letzterenfalls wird die Gesellschaft mit dem Zusatz «in Liquidation» im Handelsregister weitergeführt und erst nach durchgeführter Liquidation gelöscht.