Der Privatkläger brachte bedingungslos zum Ausdruck, dass er den Willen zur Strafverfolgung des Beschuldigten hat. Er legte bei den polizeilichen Einvernahmen und Kontakten dar, dass er bei der Privatklägerin arbeite und auch die Räumlichkeiten nicht ihm selbst gehören würden. Es war mithin von Anfang an klar und erkennbar, dass die Strafverfolgung auch in Bezug auf den der Privatklägerin entstandenen Schaden zu erfolgen hatte. Es liegt bezüglich dem Vorfall vom 14./15.4.2014 folglich sowohl ein gültiger Strafantrag des Privatklägers wie auch der Privatklägerin vor.