Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung schadet die fehlerhafte Bezeichnung als Privatkläger nicht, wenn der bedingungslose Wille der Verletzten zur Strafverfolgung des Beschuldigten hinreichend zum Ausdruck gebracht wurde und der Antragsteller namens der Gesellschaft zur Antragstellung berechtigt war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_228/2007 vom 24.8.2007 E. 2.3). Vorliegend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, der Antrag auch als von der Privatklägerin gestellt zu betrachten. Der Privatkläger brachte bedingungslos zum Ausdruck, dass er den Willen zur Strafverfolgung des Beschuldigten hat.