142) ist der Privatkläger alleinzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der Privatklägerin. Er war folglich zur Stellung eines Strafantrags für die GmbH ermächtigt (RIEDO, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 81 zu Art. 30). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung schadet die fehlerhafte Bezeichnung als Privatkläger nicht, wenn der bedingungslose Wille der Verletzten zur Strafverfolgung des Beschuldigten hinreichend zum Ausdruck gebracht wurde und der Antragsteller namens der Gesellschaft zur Antragstellung berechtigt war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_228/2007 vom 24.8.2007 E. 2.3).