sowie im Nachtrag vom 18.2.2015, pag. 8 ff.) nicht erwähnt. Der Privatkläger führte jedoch anlässlich der Hauptverhandlung vom 23.10.2015 aus, dass er der Polizei die geschäftliche Situation geschildert habe und ihm ein Teil der aufgeführten Waren persönlich gehören würden. Ihm komme eine Doppelrolle zu, indem er einerseits sich selber und andererseits die Gesellschaft vertrete (pag. 258). Gemäss Handelsregisterauszug der Privatklägerin (pag. 142) ist der Privatkläger alleinzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der Privatklägerin.