11. Vorbemerkungen zum Strafantrag 11.1. Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten (pag. 258, S. 21 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung), dass im Strafantrag vom 15.4.2014 (pag. 6) betreffend Hausfriedensbruch lediglich der Privatkläger (als Privatperson) als Antragssteller sowie als Straf- und Zivilkläger aufgeführt wurde. Seine Funktion als Gesellschafter und Geschäftsführer der Privatklägerin wurde (auch im Anzeigerapport vom 22.5.2014, pag. 2 ff. sowie im Nachtrag vom 18.2.2015, pag. 8 ff.) nicht erwähnt