10. Erstellter Sachverhalt Nach dem Gesagten kommt die Kammer in Ergänzung des unbestrittenen Sachverhalts (vgl. Ziff. 7 hiervor) zu folgendem Beweisergebnis: Der Beschuldigte schlich sich in der Nacht vom 14.4.2014 auf den 15.4.2014 auf unbekannte Weise (durch eine offene Türe oder mit Hilfe eines weiteren Schlüssels) und ohne Berechtigung in die Lagerhalle an der E.________ ein und entwendete Kartsportartikel und andere Gegenstände (vgl. Auflistung pag. 3 f.) im Wert von ungefähr CHF 10‘000.00. Er übergab die Kartsportartikel rund sechs Monate später F.________. Dieser bot sie daraufhin auf anabis.ch zum Verkauf an.