Daran vermag auch der Umstand, dass schliesslich nicht feststellbar ist, wie genau er sich Zugang zur Lagerhalle verschaffte, nichts zu ändern. Es ist folglich erstellt, dass der Beschuldigte die Kartsportartikel entwendete. Die Kammer schliesst sich somit der Würdigung der Vorinstanz an (vgl. pag. 254 ff., S. 17 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).