Die Verteidigung kann auch nichts aus dem Umstand ableiten, dass die Hausdurchsuchung vom 10.12.2014 ohne Ergebnis blieb. Weil der Beschuldigte bereits am 24.11.2014 zur Einvernahme vorgeladen worden (und nicht erschienen) war, war er bereits über das Verfahren informiert und die Hausdurchsuchung nicht mehr unangemeldet. Auch ohne Ergebnisse aus der Hausdurchsuchung hat die Kammer keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Daran vermag auch der Umstand, dass schliesslich nicht feststellbar ist, wie genau er sich Zugang zur Lagerhalle verschaffte, nichts zu ändern.