9.7. Schlussfolgerung Für die Kammer sind die Aussagen von F.________ glaubhaft. Umgekehrt widersprach sich der Beschuldigte mehrfach. Seine Aussagen sind unlogisch und er versuchte, sich selbst in ein gutes, die anderen – insbesondere F.________ – in ein besonders schlechtes Licht zu rücken. Insgesamt kann folglich nicht auf den Beschuldigten abgestellt werden. Er hatte aufgrund der nicht zurückerhaltenen Mietkaution zudem ein klares Motiv für den Einschleichdiebstahl. Die Verteidigung kann auch nichts aus dem Umstand ableiten, dass die Hausdurchsuchung vom 10.12.2014 ohne Ergebnis blieb.