Hätte F.________ den Diebstahl begangen, wäre damit fraglich, wie er (obwohl der Beschuldigte bereits aus der Lagerhalle ausgezogen war) überhaupt auf den Namen des Beschuldigten gekommen wäre. Denn auch dem Handelsregisterauszug der «L.________» des Beschuldigten hätte nicht entnommen werden können, dass dieser je in der Lagerhalle arbeitete. Der Aufwand, einen bereits einige Zeit zurückliegenden Diebstahl nachträglich jemandem anzuhängen, mit dem man einen quasi routinemässigen Autokauf getätigt hat, wäre enorm gewesen und hätte ein grosses planerisches Geschick erfordert. 9.7. Schlussfolgerung