Zum Ablauf der Geschehnisse Von Seiten der Verteidigung wird vorgebracht, F.________ habe ein erhebliches persönliches Interesse an einer Falschaussage, weil er sonst der einzige mögliche Beschuldigte sei. Er habe unglaubhaft ausgesagt und es könne nicht auf ihn abgestellt werden. Hätte F.________ die ganze Geschichte – wie von der Verteidigung behauptet – erfunden, um dem Beschuldigten den Diebstahl anzuhängen und sich selbst zu schützen, wäre dies nicht nur in Bezug auf die Chatnachrichten mit einem übermässigen und daher sehr unwahrscheinlichen Aufwand verbunden gewesen.