139, Z. 7 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten zum Chatverlauf sind damit auch ausweichend und er versuchte erneut, F.________ zu belasten, indem er die Frage in den Raum stellte, warum dieser nicht schon bei der ersten polizeilichen Einvernahme die Nachrichten bekannt gegeben habe (pag. 139, Z. 9 ff.). Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich, ausweichend und darauf ausgerichtet, die anderen Beteiligten in ein schlechtes Licht zu stellen. Seine Aussagen sind nicht glaubhaft. 9.5. Zum Chatverlauf Die Kammer erachtet den Whatsapp-Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und F.___