139, Z. 4 ff.). In der Hauptverhandlung vom 14.1.2016 führte der Beschuldigte hingegen aus, beim ersten Mal sei der Mann alleine gewesen und danach sei G.________ immer mit ihrem Baby mitgekommen (pag. 221, Z. 27 f.). Auch bezüglich der Whatsapp-Nachrichten widersprach sich der Beschuldigte mehrfach. Zuerst führte er aus, dass die Nachrichten krass erfunden seien (pag. 139, Z. 9) und der ganze Chatverlauf «gefakt» sei (pag. 139, Z. 28). Kurz darauf meinte er, dass er nicht sagen könne, welche Teile des Chatverlaufs «gefakt» seien und welche nicht. Auf jeden Fall sei die ihn belastende Chatnachricht «gefakt» (pag. 139, Z. 31 ff.). Daraufhin gab er wiederum zu Protokoll, dass der