Der Beschuldigte versuchte nicht nur, G.________ in ein schlechtes Licht zu stellen, sondern widersprach sich in Bezug auf ihre Anwesenheit bei den Treffen bezüglich des Citroëns. So führte er in der Einvernahme vom 23.10.2015 aus, dass er F.________ das erste Mal alleine gesehen habe. Als G.________ den Citroën zur Reparatur gebracht habe, habe er sie zum ersten Mal alleine gesehen. Dann sei F.________ das zweite und dritte Mal gekommen. Beim fünften oder sechsten Mal sei dann G.________ wieder mitgekommen (pag. 139, Z. 4 ff.).