138, Z. 15 ff.). Beim Anruf, den er vom Privatkläger oder von dessen Vater erhalten habe, könne er sich nicht mehr erinnern, ob ihm der Anrufer den Vorhalt gemacht habe, etwas mit dem Einbruch zu tun zu haben (pag. 129, Z. 6 ff.). Diese Aussage überzeugt nicht, zumal es sich um einen nicht unerheblichen Vorwurf handelt. Es ist daher für die Kammer nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte an diesen Teil des Gesprächs keine Erinnerungen mehr haben will. Schliesslich unterliess es der Beschuldigte in seiner Einvernahme nicht, die Familie von C.________ noch als Gauner zu bezeichnen und dass er schon gehört habe, dass die Familie nicht immer korrekte Geschäfte mache (pag.