128, Z. 23 ff.). Der Beschuldigte meinte, dass er mehrere Schlüssel nachgemacht habe. Der Privatkläger habe aber zu allen Nachschlüsseln seine Zustimmung gegeben und er habe diese zum Schluss zurückgegeben (pag. 128 f., Z. 44 ff.). Entgegen den Ausführungen des Privatklägers, spricht der Beschuldigte von mehreren