128, Z. 18 ff.). Weil die Hypothek nicht mehr bezahlt worden sei, habe er seine Räumlichkeiten auf den 31.1.2014 geräumt. Die Mietkaution von CHF 4‘000.00 habe er nicht zurückerhalten. Darum habe er die Betreibung eingeleitet (pag. 15, Z. 65 ff.). Soweit decken sich die Angaben des Beschuldigten mit denjenigen des Privatklägers. Als er die Räumlichkeiten habe räumen müssen, habe er dem Privatkläger sämtliche Schlüssel abgegeben. Er sei dann nie mehr dort gewesen und habe mit dem Privatkläger nur noch telefonischen Kontakt gehabt (pag. 15, Z. 78 ff.; pag. 128, Z. 23 ff.).