Die Aussagen der Zeugin sind subjektiv gefärbt und können zur Sache nichts Zweckdienliches beitragen. Sie betonte, nicht selbst mitbekommen zu haben, dass der Beschuldigte die Kartsportartikel ihrem Mann übergeben habe. Er habe ihr dies lediglich erzählt (pag. 217, Z. 1 ff.). 9.4. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte führte aus, dass er den Privatkläger seit seiner Schulzeit kenne und sich in der Liegenschaft an der E.________ eingemietet habe. Zu einem gemeinsamen Geschäft sei es nie gekommen (pag. 15, Z. 65 ff.; pag. 128, Z. 18 ff.).